Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz spielt eine wichtige Rolle im Streben nach gesunden Rahmenbedingungen im Wettbewerb. Die Nicht-Einhaltung von bestehenden Nichtraucher-Bestimmungen wie bspw. der dafür nötigen Unterscheidung zwischen Innenräumen und Freiflächen führt zu einer klaren Wettbewerbsverzerrung.

Die Umsetzung der Neuregelung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) aus dem Jahr 2019 zog für viele Gastronomiebetriebe maßgebliche Umstellungen nach sich. Besonders der § 13a, der die räumliche Trennung von Raucher- und Nichtraucherbetrieben definierte, wurde ersatzlos gestrichen – es gilt nun ein absolutes Rauchverbot in allen Räumen, die von Gästen genutzt werden können inkl. Wintergärten oder ähnlichem, mit Ausnahme von Freiflächen. Was als Freifläche anzusehen ist, wurde in einem Erlass festgelegt. Mit der Nichteinhaltung des vollständigen Rauchverbotes verschaffen sich Gastronomen leider immer noch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern (sog. Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch). Solche Verstöße sind nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vergleichsweise rasch abstellbar.

Auszug aus Erlass zum TNRSG vom 23.12.2019

Nunmehr gilt es, für die nicht oder nicht vollständig im Inneren liegenden Bereiche eines unter § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG fallenden Betriebes eine eindeutige und nachvollziehbare Abgrenzung von Räumen und Freiflächen in Berücksichtigung möglichst aller in der Praxis vorkommenden Varianten zu treffen, an der sich sowohl die betroffenen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, als auch die Vollzugsbehörden orientieren können.

Dementsprechend sind künftig alle in Gastronomiebetrieben den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche gem. § 12 Abs. 1 Z 4 wie folgt zu beurteilen:

  • Nach oben hin überdeckte Bereiche, die zu mehr als der Hälfte ihrer seitlichen Flächen von Wänden oder wandähnlichen Konstruktionen umschlossen sind, gelten -ungeachtet des für deren Ummantelung verwendeten Materials – als Räume, und ist das Rauchen dort jedenfalls verboten.
  • Nach oben hin überdeckte Bereiche, deren seitliche Flächen zur Hälfte oder weniger von Wänden oder wandähnlichen Konstruktionen umschlossen sind, gelten als Freiflächen.
  • Nach oben hin gänzlich offene Bereiche gelten als Freiflächen.

Weblinks:

Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) sowie weitere relevante gesetzliche Bestimmungen

Innenraumluft-Info der Seite www.raumluft.org (finanziert vom BMLFUW) zu den gesundheitliche Auswirkungen von Tabakrauch und zum Passivrauchen (pdf)